| |
I.
Gegenstand der Bedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Lieferungen
oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) durch die
Seprotronic GmbH
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der
Lieferungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten,
außer soweit etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur
insoweit, als die SEProtronic GmbH ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die
SEProtronic GmbH seine Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der SEProtronic
GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn
der Auftrag der SEProtronic GmbH nicht erteilt wird,
dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen die SEProtronic GmbH
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. Die SEProtronic GmbH räumt dem Kunden mit
vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das
Recht ein, Standardsoftware in dem im Vertrag
festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im
Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht auf Dauer. Dies
berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Software auf
einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen
Zeit.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden
zumutbar sind.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der
jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung
werden nach Aufwand berechnet.
2. Hat die SEProtronic GmbH die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so
trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen
Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Alle Rechnungen sind spätestens 30 Kalendertage nach
Zugang rein netto zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist auf
das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar
muss er innerhalb der genannten Frist gutgeschrieben
sein oder bei der Kundenbuchhaltung muss ein Scheck in
Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Bei einer
vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht die
SEProtronic GmbH den Rechnungsbetrag vom vereinbarten
Konto ab.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen
oder eine Zurückbehaltung ausüben, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Seprotronic GmbH behält sich das Eigentum und
einzuräumende Rechte an den Lieferungen bis zur
vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
Weiterhin behält sich die SEProtronic GmbH das Eigentum
vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die der SEProtronic GmbH zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%
übersteigt, wird die SEProtronic GmbH auf Wunsch des
Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentums- oder
Rechtsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die
SEProtronic GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die SEProtronic GmbH nach
erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtlichen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die
SEProtronic GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere
Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf
ähnlich Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt die SEProtronic GmbH in Verzug, kann der Kunde
- sofern er den Nachweis erbringt, dass ihm hieraus ein
Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt
jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienstlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen
Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von SEProtronic GmbH zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der
SEProtronic GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden
um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens
jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie
folgt auf den Kunden über:
a) bei
Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf
Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von
der SEProtronic GmbH gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei
Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme
in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden
zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Kunden über.
VII. Entgegennahme
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet die SEProtronic GmbH wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl
der SEProtronic GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
- einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der SEProtronic GmbH und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der SEProtronic
GmbH unverzüglichschriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist die SEProtronic GmbH berechtigt, die ihr
entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu
stellen.
5. Zunächst ist der SEProtronic GmbH Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art.
XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder vom Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind für
mangelhafte Werkleistungen ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei
denn die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Erstattung von erhöhten
Aufwendungen, die aufgrund der Lieferung einer
mangelhaften Kaufsache entstehen, können zu einer
Verweigerung nach § 439 Abs. 3 BGB führen.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die SEProtronic
GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die SEProtronic
GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8
entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI
(Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder
andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des Kunden gegen die SEProtronic GmbH und dessen
Erfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,
dass die SEProtronic GmbH die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienstlichen Betrieb
genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V
Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der
SEProtronic GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht der SEProtronic GmbH das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens - und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach diesem Art. XI
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Art. XI Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann
ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
der SEProtronic GmbH. Die SEProtronic GmbH ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde. |